Haftung des Betreibers eines Portals für schlechte Bewertung eines Arztes

Mittlerweile kann im Internet fast alles bewertet werden: Produkte, Ärzte, Handwerker, Hotels, Rechtsanwälte und vieles mehr. Dabei sind Bewertungen zum einen ein Marketinginstrument für denjenigen, der bewertet wird. Zum anderen sind sie eine Informationsquelle für denjenigen, der einen Handwerker oder Arzt sucht. Und dann gibt es das Phänomen, dass gute Bewertungen gekauft werden können, wohingegen man sich schlechter Bewertungen ohne ein großes Zutun gewiss sein kann. Denn eine schlechte Bewertung ist für manch einen ein Ventil, dass beizeiten mal geöffnet werden muß.

Dies dachte sich wohl auch ein Patient und bewertete einen Zahnarzt wie folgt:

“Dieser Arzt arbeitet leider nur nach Quantität als auf Qualität zu setzen und ist ganz schnell mit Kronen einsetzen, obwohl es vielleicht noch gar nicht nötig wäre. Hatte durch Unfall einige Kronen bekommen, die leider für ihren Preis von mehreren Tausend EUR sehr schlecht im Mund eingearbeitet wurden, so dass ich seit dem immer Zahn fleischbluten habe und anfangs öfters die eine Krone verloren habe bis ich zu einem anderen Arzt ging. Die Farbe der Keramik passt mit der Farbe meiner Zähne nicht überein, Implantate sind gegenüber meinen anderen Zähnen zu groß usw. könnte hier jetzt noch mehr aufzählen was ich mit diesem Arzt erlebt habe, aber diese würde das ganze hier nur sprengen. Wenn ihr eure Zähne behalten wollte dann geht woanders hin …”.

Als Behandlungszeitraum nannte der Verfasser den Juli 2011. Der Zahnarzt verlangte daraufhin von dem Portalbetreiber die Löschung der Bewertung. Der Portalbetreiber fragte sodann beim Verfasser der Bewertung nach, ob sich die Angelegenheit so zugetragen hat, wie es in der Bewertung dargelegt ist. Der Verfasser antwortete: “Hallo, ja der Sachverhalt hat sich so zugetragen! MFG”. Der Potalbetreiber lehnte die Löschung ab und der Arzt verklagte den Portalbetreiber. Der Arzt behauptete sinngemäß, in dem Behandlungszeitraum habe er laut seiner Unterlagen eine solche Behandlung mit derartigen Problemen nicht durchgeführt. Die Unterlassungsklage des Arztes hatte Erfolg.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellte mit Urteil vom 08.05.2012, 11 O 2608/12, Folgendes fest: Der Portalbetreiber hafte als Störer. Bei den beanstandeten Bewertungen handele es sich um Tatsachenbehauptungen. Aufgrund der substantiierten Behauptungen des Arztes hätte der Portalbetreiber den gesamten Sachverhalt ermitteln und bewerten müssen. Dieser Prüfpflicht ist der Portalbetreiber nicht nachgekommen. Der Portalbetreiber hätte von dem Verfasser der Bewertung Nachweise (geschwärzte Rechnung ect.) für die behauptete Behandlung verlangen müssen. Stattdessen habe er sich mir einer lapidaren Antwort (“Hallo, ja der Sachverhalt hat sich so zugetragen! MFG”) zufrieden gegeben.

Fazit: Die Betreiber von Bewertungsportalen haften als Störer für fremde Inhalte, wenn sie nach einer Beanstandung der Bewertung ihrer Prüfpflichten nicht Genüge tun. Sie müssen den der Bewertung zugrunde liegende Sachverhalt vollständig ermitteln und bewerten und erforderlichenfalls Nachweise für den der negativen Bewertung zugrunde liegenden Sachverhalt verlangen. Sofern sich danach ergibt, dass die Bewertung falsch ist, muß diese gelöscht werden.

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